Satzung



§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Höfer von 1946 e.V. mit Sitz in Höfer.
Gründungstag ist der 28 April 1946. Der Verein ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der AO77.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen sowie in den Fachverbänden, deren Sportarten betrieben werden.
Der Verein regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Über Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung kann sich in weitere Unterabteilungen gliedern, die von einem oder mehreren Abteilungsleitern im Rahmen dieser Satzung und nach Anforderungen der jeweiligen Sportart geführt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der zuständigen Fachverbände und seinen Gliederungen müssen verwirklicht werden. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungsmitgliedern für 3 Jahre gewählt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

§6 Beitragsregelung

Der Verein behebt die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge (Jahresbeiträge, Aufnahmegebühr).
Die Beiträge sind monatlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten.
Über Beitragsermäßigungen oder-befreiungen beschließt der Vorstand.

§7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn der Antragsteller den festgesetzten Mitgliedsbeitrag anerkennt und nach §6 entrichtet. Gleiches gilt für eine beschlossene Aufnahmegebühr. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zur Mitte oder zum Schluss eines Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates gem. §9.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die durch die Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes nach §7, Abs. 3b kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder


§10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen Versicherungsschutz im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. z.Z. abgeschlossenen Versicherungen zu erlangen.

§11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sport ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die festgelegten Beiträge, auch im Einzugsverfahren, zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
e) sich bei Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verhältnis
1. zum Verein und seinen Mitgliedern oder
2. zu den im §3 genannten Organisationen und deren Mitgliedern erwachsen, den Entscheidungen des Ehrenrates, bzw. Sportgerichten und Schlichtungsgremien zu unterwerfen.

§12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Mitgliederversammlung

§13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren haben Teilnahme- und Rederecht.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im 1. Quartal als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch Aushang am schwarzen Brett im Sportheim und im zur Verfügung gestellten Schaukasten der Gemeinde Höfer, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in den Versammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §21 und §22.

§14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht Satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
d) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Mitgliederwartes,
e) Bestimmung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

§15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Wahlen,
e) besondere Anträge gem. §13.

§16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendleiter,
g) der Frauenwartin,
h) dem Pressewart,
i) dem Sozialwart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Eine Personalunion in den Ämtern a-d (geschäftsführender Vorstand) ist unzulässig.
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der gesamte Vorstand,
b) die Abteilungsleiter und der Mitgliederwart.

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern und Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und alle Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle finanziellen Verpflichtungen dürfen nur auf Anweisung des in dem §16 dafür befugten Personenkreises geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt werden müssen, nachzuweisen. Er führt in Verbindung mit dem Mitgliederwart die Mitgliederlisten.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt das Protokoll in der Jahreshauptversammlung, das er zu unterschreiben und in der folgenden Jahreshauptversammlung zu verlesen hat.
5. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er überwacht alle Übungs- und Sportveranstaltungen. Er darf an allen Vereinausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
6. Der Jugendleiter hat in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen.
7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange aller weiblichen Mitglieder wahrzunehmen.
8. Der Pressewart knüpft zur Imagepflege des Vereins Kontakte zur Presse. Er berichtet über Vereinsaktivitäten in der Presse und anderen örtlichen Nachrichtenblättern.
9. Der Sozialwart bearbeitet die Sportunfall- und Versicherungsangelegenheiten, betreut erkrankte Sportler und berät die Vereinmitglieder in Sozial- und Versicherungsfragen.

§18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§19 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.
Den Ehrenrat kann der Vorstand oder jedes Vereinsmitglied unter Angabe eines Grundes anrufen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein gemäß §9
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem per Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.

§20 Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist nur bei einem Kassenprüfer zulässig, dem durch Neuwahl ein zweiter zuzuordnen ist. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit unvermutet und ins einzelne gehend die Kasse zu prüfen. Einmal im Jahr -vor der Jahreshauptversammlung- muss die Kasse geprüft werden. Die Prüfungsergebnisse müssen dem 1. Vorsitzenden in einem Protokoll mitgeteilt werden. Außerdem berichten sie gemäß §15 der Jahreshauptversammlung über die durchgeführten Kassenprüfungen.

§21 Verfahren der Beschlussfassung

Sämtliche Organe und Abteilungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett im Sportheim und im zur Verfügung gestellten Schaukasten der Gemeinde Höfer durch die Versammlungsleiter erfolgte.
Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge dürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das Protokoll über die Jahreshauptversammlung ist vorbehaltlich seiner Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zuzustellen.

§22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Einer Vereinsauflösung muss eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sind zur Beschlussfassung über die Vereinauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, muss die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen wiederholt werden. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§23 Vermögen des Vereins

1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Höfer, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§25 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle in Kraft.

Höfer den 25.02.1994


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